Novellierung des Umweltauditgesetzes vorgelegt

von Jörg Wagner

Da EMAS durch eine EU-Verordnung geregelt wird, kann sich der deutsche Gesetzgeber darauf beschränken, nationale Zulassungsverfahren für Umweltgutachter, die Registrierung von Organisationen und die Struktur des Umweltgutachterausschusses zu regeln.
Erwähnenswert ist, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine Ausdehnung von EMAS auf Nicht-EU-Staaten ausspricht. Folglich muss er die Zulassung der Umweltgutachter für das Geschäft in Drittstaaten und die Registrierung regeln. Ersteres tut er im neuen § 7 Absatz 4 (siehe auch § 9 Absatz 1 Satz 3). Die Registrierung in diesem Fall soll durch Rechtsverordnung konkretisiert werden (§ 35 Absatz 2 neu). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Kommission die Drittstaaten-Registrierung durch ein Guidance Document ausgestalten soll und damit in Verzug ist. Es wird also zunächst das Guidance Document zu beschließen sein (frühestens Ende Juni 2011), anschließend wird dann wohl die Verordnung erlassen, soweit erforderlich.

Quelle: IHK Neubrandenburg - Eco-News

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