Satzung des Sächsischen Verbandes für Umweltmanagement e. V.
(1) Der Verband führt den Namen Sächsischer Verband für Umweltmanagement e.V. - SVU.
(2) Der Verband ist beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 2753 im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Dresden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband hat den Zweck, die Verbesserung des Umweltschutzes zu fördern. Dies soll vor allem dadurch erfolgen, dass qualifizierte Fachleute die Einführung, Dokumentation, Verwirklichung, Weiterentwicklung und Prüfung von Umweltmanagementsystemen und weiteren Managementsystemen mit Umweltaspekten unterstützen.
(2) Zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes zählen insbesondere:
a) die Qualitätssicherung in allen Fragen des betrieblichen Umweltmanagements,
b) die Qualifizierung von Fachleuten in Bezug auf das Umweltmanagement und die einschlägigen technischen, umweltspezifischen und rechtlichen Fragen sowie zu methodischen Aspekten,
c) die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Begutachtung von Handlungsempfehlungen, Richtlinien und Regelwerken zu Umweltmanagementaspekten,
d) eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit sowie
e) die ständige Information der Mitglieder zu inhaltlichen und methodischen Fragen - des Umweltmanagements sowie zu Fragen der Tätigkeit von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Zertifizierungsgesellschaften, - anderer, durch Normen begründeter Managementsysteme und deren Integration insbesondere mit Umweltmanagementsystemen.
(3) Der Verband will aktiver Mittler sein zwischen verschiedenen Interessengruppen, wie zum Beispiel: - Umweltbetriebsprüfern, - Fachkundigen, zugelassenen Umweltgutachtern und zugelassenen Umweltgutachterorganisationen, - Vertretern der Wirtschaft und deren Verbänden, - Gesetzgebern auf Bundes- und Landesebene, - wissenschaftlichen Institutionen, - Trägern der Aus- und Fortbildung sowie - der Öffentlichkeit.
(4) Der Verband unterstützt das Anliegen der relevanten internationalen und nationalen Rechtsvorschriften und Normen zur Durchsetzung der Eigenverantwortung der Wirtschaft für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt.
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands (§ 2) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes werden insbesondere wie folgt aufgebracht:
- Einnahmen aus Beiträgen der Mitglieder;
- Einnahmen aus Zuwendungen;
- Einnahmen aus Spenden.
Die Beiträge der Mitglieder werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
(3) Sämtliche Einkünfte werden ausschließlich für die Deckung der zur Erreichung des Verbandszweckes entstehenden Kosten bei sparsamer und zweckmäßiger Geschäftsführung verwendet. Ordentliche Mitglieder, insbesondere auch ehrenamtlich tätige Personen wie Mitglieder des Vorstands, können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen für klar abgegrenzte Leistungen erhalten.
(4) Der Verband darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend für Zwecke ansammeln (Zweckvermögen), die durch § 2 der Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist ausschließlich zur weiteren Förderung der Arbeit des Verbandes zu verwenden.
(5) Der Verband haftet mit dem Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden, kooperierenden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitgliedern sind natürliche Personen mit entsprechender nachgewiesener Fachkunde und bzw. oder praktischen Erfahrungen im Bereich des Umweltmanagements und des Umweltschutzes sowie der Umweltmanagementsysteme und anderer Managementsysteme und deren Integration insbesondere mit Umweltmanagementsystemen.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Verbandes ideell oder finanziell fördern.
(4) Kooperierende Mitglieder sind vornehmlich juristische Personen, wie z. B. Verbände, Institute, Universitäten oder Hochschulen, welche aktiv an der Umsetzung und Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes beteiligt sind. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis von Vereinbarungen.
(5) Ehrenmitglieder sind vornehmlich Persönlichkeiten, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Verbandszwecks (§ 2) auszeichnen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
(1) Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds setzt einen schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrag des Interessenten voraus.
(2) Über die Aufnahme des Interessenten entscheidet der Vorstand, orientiert an den Interessen des Verbandes und seinem Zweck sowie auf der Grundlage der Geschäftsordnung. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag teilt der Vorstand dem Interessenten mit.
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen grundsätzlich, vorbehaltlich anderweitiger nachfolgender Regelungen, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben auch das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Fördernde und kooperierende Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Leistungen des Verbandes zu den auf der Grundlage der Geschäftsordnung vergünstigt angebotenen Konditionen in Anspruch zu nehmen, bevorzugt Veranstaltungen des Verbandes zu nutzen und in Verbindung mit ihrem Firmennamen oder -signet ihre Mitgliedschaft im SVU kenntlich zu machen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach Kräften selbstlos zu fördern, im Sinne der Satzung des Verbandes zu handeln, die Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Löschung der juristischen Person,
- Austritt,
- Aufhebung der Mitgliedschaft oder
- Ausschluss.
(2) Der Austritt kann mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Die Aufhebung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen diese Maßnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
(1) Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder gefordert wird.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzubringen.
(4) Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Schatzmeister oder das älteste erschienene Mitglied in der vorstehenden Reihenfolge.
(5) Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung insbesondere über
- die Aktivitäten des Verbandes seit der letzten Mitgliederversammlung und
- den Kassenabschluss des letzten Geschäftsjahres.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, insbesondere zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und zur Entlastung des Vorstands nach Rechnungsprüfung,
- die Bestätigung der Geschäftsordnung, der Wahlordnung sowie der Beitragsordnung,
- Entscheidungen über Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Zweckes des Verbandes,
- die Entscheidung über die Auflösung des Verbandes und die Übergabe des Vermögens.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Zweckes des Verbandes, und die Auflösung des Verbandes, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
(8) Mitgliederversammlungen sind insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse ordnungsgemäß vom Schriftführer zu protokollieren.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in direkter, durch die Wahlordnung geregelter, Wahl.
(2) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl, höchstens sieben und mindestens drei (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) ordentlicher Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet erst mit dem Ende der Mitgliederversammlung, welche die Nachfolger wählt, und zwar auch dann, wenn sich die Wahl der Nachfolger verzögert. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die laufenden Geschäfte des Verbandes zu erledigen, insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen und den Schriftverkehr mit Dritten und den Mitgliedern zu führen.
(6) Die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden ist es, den Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben zu unterstützen.
(7) Die Aufgabe des Schatzmeisters ist es, die Finanzgeschäfte des Verbandes zu erledigen, insbesondere die Kasse zu verwalten und kalenderjährlich einen Kassenabschluss zu fertigen, der die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres und die Vermögensgegenstände sowie die Schulden, die am Ende des Geschäftsjahres vorhanden waren, aufführt.
(8) Die Mitglieder des Vorstands erledigen ihre Aufgaben in ständiger Abstimmung untereinander und unterstützen sich wechselseitig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt das Votum des Vorsitzenden.
(9) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verband außergerichtlich und gerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten. Der Verband wird in allen Rechtsgeschäften durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(10) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung einrichten, einen Geschäftsführer berufen und abberufen. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt. Wenn keine Geschäftsführung eingerichtet und/oder kein Geschäftsführer berufen ist, können Mitglieder des Vorstands eine Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten erhalten, die für eine Geschäftsstelle typisch sind. Die Aufwandsentschädigung erfolgt in einer für die Tätigkeiten angemessenen Höhe. Sie bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(1) Zur Kontrolle und Überprüfung der Finanzen des Verbandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Für die Prüfung des Rechnungswesens genügt das Testat eines Rechnungsprüfers.
(1) Streitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum Verband entscheidet ein Schiedsgericht, das vom Vorstand zu bestellen ist. Es besteht aus drei nicht am Streitfall beteiligten ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Arbeitsweise des Schiedsgerichts wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.
Die Satzung wurde am 10.03.1995 errichtet und in der geänderten Fassung am 24.03.1995 beschlossen. Am 02.02.1999 und zum 08.05.2001 sowie am 27.11.2001, am 26.03.2002, am 18.03.2003, am 16.03.2004, am 15.12.2009, am 28.02.2013 sowie am 17.03.2016 wurden erneute Änderungen beschlossen.